Ein Arbeitszeugnis richtig bewerten

Der Arbeitgeber muss ein Zeugnis grundsätzlich wohlwollend formulieren, denn es soll und darf das berufliche Fortkommen des Mitarbeiters nicht unnötig behindern. Dagegen steht allerdings das Gebot der Wahrheit. Ein Arbeitgeber, der ein Zeugnis völlig ungeachtet schlechter Leistungen oder negativer Verhaltensweisen des Mitarbeiters ausstellt, schädigt zukünftige Arbeitgeber und begeht im rechtlichen Sinne gar Betrug.

Ein Arbeitszeugnis darf keine unklaren Formulierungen enthalten, durch die der Arbeitnehmer anders beurteilt werden soll, als dies aus dem Zeugniswortlaut ersichtlich ist. Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass beim Leser des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen können. Es kommt deshalb nicht darauf an, welche Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbindet, sondern auf die Sicht des Zeugnislesers, der das Zeugnis bewertet. Der Zeugnisaussteller sollte also zweideutige Formulierungen tunlichst vermeiden.

Der Arbeitgeber ist dabei keineswegs verpflichtet, nur positive Bewertungen in das Zeugnis aufzunehmen. Ein solches Zeugnis würde dem Grundsatz der Wahrheitspflicht widersprechen.

Es gibt tatsächlich eine breite Palette an Möglichkeiten, negative Aspekte in das Zeugnis einfließen zu lassen. Der so genannte Geheimcode ist eine davon - auch auf ihn gehen wir im Folgenden detailliert ein -, daneben lauern allerdings noch zahlreiche andere Fallstricke für den Arbeitnehmer. Wir zeigen Ihnen, welche Formulierungen man wie bewertet.