Regel 2: Die zusammenfassende Leistungsbeurteilung

Die zusammenfassende Leistungsbeurteilung darf in keinem Arbeitszeugnis fehlen. Ohne diesen Kernsatz ist die Aussagefähigkeit des Zeugnisses nicht nur nicht vollständig. Das völlige Fehlen einer zusammenfassenden Leistungsbeurteilung weist auf eine mangelhafte oder ungenügende Leistung hin.

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