Regel 7: Was nicht im Zeugnis erwähnt werden darf

Viele Aspekte, die nicht explizit im Arbeitszeugnis erwähnt werden dürfen, finden ihren Weg durch die Hintertür. Etwa durch Umschreibungen, „Geheimcode-Formulierungen“, Auslassungen oder sonstige Ungereimtheiten im Gesamtkontext.

Nicht erwähnt werden dürfen etwa:

  • Abmahnungen,
  • Alkoholkonsum (solange er nur den privaten Bereich betrifft; Alkoholkonsum eines Kraftfahrers müsste erwähnt werden, um Schadensansprüche des neuen Arbeitgebers wegen Täuschung zu vermeiden),
  • Arbeitslosigkeit vor Antritt der Stelle,
  • Beendigungsgründe (nur auf Wunsch des Mitarbeiters),
  • Behinderung,
  • Betriebsratstätigkeit,
  • Einkommen,
  • Elternzeit,
  • Ermittlungsverfahren (auch in Zusammenhang mit Verfehlungen im Arbeitsverhältnis, da es in der Regel keine Tatsache darstellt. Hier gibt es sehr wenige, spezielle Ausnahmen),
  • Fehlzeiten (Ausnahme: Krankheitsbedingte Fehlzeiten stehen außer Verhältnis zur tatsächlichen Arbeitsleistung, etwa wenn sie die Hälfte der gesamten Beschäftigungszeit ausmachen),
  • fristlose Kündigung,
  • Geheimzeichen,
  • Gesundheitszustand,
  • Krankheiten,
  • Nachfragen (der Arbeitgeber darf im Zeugnis nicht anbieten, für Nachfragen zur Arbeitsqualität des Mitarbeiters zur Verfügung zu stehen),
  • Privatleben,
  • Straftaten (Ausnahme: Eine im Dienst begangene, rechtskräftig verurteilte Straftat, die zur Kündigung geführt hat),
  • Vertragsbruch.

Bitte beachten Sie: Ein Arbeitszeugnis ist immer im Zusammenhang zu lesen und zu interpretieren, egal ob es für eine Führungskraft oder einen Spezialisten aufgesetzt wurde. Wenn man Formulierungen isoliert betrachtet, kommt man möglicherweise mit dem Geheimcode oder anderen negativ klingenden Wörtern in Berührung, ohne dass diese einzelnen Stellen jedoch zwingend die Zeugnisnote verschlechtern.

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