Regel 11: Gepflogenheiten akzeptieren

Unabhängig von der Frage, ob deutsches Recht auf ein Anstellungsverhältnis mit einem ausländischen Unternehmen Anwendung findet, es dürfte schwierig sein, einem ausländischen Arbeitgeber die Grundsätze und Vorschriften des deutschen Zeugnisrechts nahe zu bringen. Das trifft umso mehr zu, wenn die ausländische Sprache keine entsprechend adäquaten Formulierungen zur deutschen Sprache enthält. Hier sollten deshalb die jeweiligen nationalen Gepflogenheiten akzeptiert werden.

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